Schneeräumpflicht für Arbeitgeber in München

Schneschaufel und Schnee

Schnee ist in Deutschland selten geworden, an Weihnachten bleiben die Wiesen meist grün und die weißen Flocken fallen oft erst im neuen Jahr. Aber wenn es erst mal begonnen hat zu schneien, hört es meist gar nicht mehr auf und neben einem Winterwonderland herrscht zusätzlich Schneechaos auf den Straßen und in den Städten und manch einer beschwert sich über nicht geräumte Wege und Plätze. Vor allem Unternehmensbesitzern mit großem Firmengelände, ist oft nicht klar, inwieweit die Fläche von der weißen Last befreit werden muss. Aber wer genau ist für das Räumen zuständig und kann im Falle eines Schadens belangt werden? Und ab wann muss der Schnee beseitigt werden? Diese und mehr Fragen soll der folgende Beitrag beantworten.

Wer muss Schnee schippen?

Die Räumpflicht umfasst nicht nur das Schneeräumen als solches, sondern vielmehr die Pflicht zur allgemeinen Verkehrssicherung. Alle Grundstückseigentümer außerhalb des Vollanschlussgebiets, deren Grund an öffentliche Flächen grenzt, sind zum Schneeräumen verpflichtet. Hierunter fallen auch alle Eigentümer deren Grundstücke hinter anderen an öffentliche Flächen grenzenden Grundstücken liegen, es handelt sich hierbei um sogenannte Hinterlieger. Vorlieger und Hinterlieger müssen sich schriftlich darüber einigen, wer wann für die Schneebefreiung verantwortlich ist. Solange keine Einigung erzielt wurde, ist der Vorlieger zuständig. Auch Arbeitgeber sind in diesem Sinne zum Räumen verpflichtet. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit externe Dienstleister für den Winterdienst zu beauftragen. Im Falle eines Schadens durch nicht ordnungsgemäßes Räumen wird allerdings der Auftraggeber zur Rechenschaft gezogen, weshalb sich eine regelmäßige Kontrolle des Dienstleisters empfiehlt. Innerhalb des Vollanschlussgebiets, welches den Mittleren Ring sowie den Kernbereich Pasing umfasst, ist das Baureferat München für das Räumen der Straßen verantwortlich.  

Wann und wie oft muss Schnee beseitigt werden?

Im Allgemeinen müssen Straßen und Gehwege von Montag bis Samstag von 7:00 – 20:00 Uhr und Sonntags von 8:00 – 20:00 Uhr von Schnee befreit sein. Das bedeutet, dass bereits davor mit dem Schneeschippen begonnen werden muss. Kommt es im Laufe des Tages zu erneutem Schneefall, muss nochmals geräumt werden. Dies soll aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, so muss bei anhaltendem festem Niederschlag nicht durchgehend geräumt werden.
Für Firmen gilt, dass die Arbeitswege für alle Arbeitnehmer von Schnee befreit sein müssen. Dementsprechend muss auch nachts geräumt werden, wenn es in dieser Zeit zu Schichtwechseln kommt. Üblicherweise genügt es eine Stunde vor dem jeweiligen Schichtbeginn und kurz vor Arbeitsende zu räumen.

Wo und wie muss geräumt werden?

Zum Winterdienst zählt das aktive Vorgehen gegen Schnee, Schneeglätte und Eisbildung. Bei Glätte darf ausschließlich Sand und Splitt gestreut werden, der Einsatz von Streusalz ist aus umwelttechnischen Gründen untersagt. Auch Eis muss zur Sicherung der Wege beseitigt werden. Auf Gehwegen muss ein Weg mit einer minimalen Breite von 1,20 m freigeräumt werden, sodass das gefahrlose Passieren von zwei Fußgängern möglich ist. Falls kein Gehweg vorhanden ist muss ein ausreichend großer Streifen auf der Fahrbahn geräumt ist. Daneben müssen Straßenrinnen und Gullys sowie eine Spur zur Straße von Schnee befreit werden. Da Eigentümer auch für die von der Stadt geräumten Bereiche zur Verantwortung gezogen werden können, ist es ratsam die Fahrbahnen regelmäßig zu kontrollieren. 
Für Unternehmen mit großem Firmengelände gestaltet sich das Schneeräumen komplizierter. Arbeitgeber sind besonders zur Verkehrssicherung auf dem Betriebsgelände verpflichtet, allerdings zählt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So muss nicht jeder Weg des Grundstücks geräumt werden sondern nur hoch frequentierte Lauf- und Fahrwege, beispielsweise zwischen dem Parkplatz und dem Haupteingang.  Um zusätzlich auf Gefahrenquellen wie Eiszapfen oder Dachlawinen hinzuweisen, können Arbeitgeber Hinweise aufstellen. Dies ist auf jeden Fall ratsam, da sonst eine Mitschuld getragen werden muss. Ein Schild “Eingeschränkter Winterdienst” entbindet allerdings nicht von der Räumungspflicht.

Was folgt bei einer Verletzung der Schneeräumpflicht?

Im Falle eines Unfalls durch unzureichenden Winterdienst, muss sich der Verantwortliche für fahrlässige Körperverletzung mit strafrechtlichen Konsequenzen rechtfertigen. Das Straßen- und Weggesetz sieht zudem ein Bußgeld für vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung vor.   

Jetzt kostenfreies Angebot einholen

Vereinbaren Sie noch heute einen Besichtigungstermin für ein unverbindliches Angebot.

3 Kommentare zu „Schneeräumpflicht für Arbeitgeber in München“

  1. Ich wusste gar nicht, dass Arbeitgeber zur Schneeräumung verpflichtet sind. Als ein Freund von mir auf dem Weg zur Arbeit auf der vereisten Einfahrt ausgerutscht ist, hat er sich auch ziemlich verletzt. Es war zwar nicht so schlimm, dass er ins Krankenhaus musste. Schmerzen hatte er aber trotzdem für einige Wochen. Muss ihn mal fragen, ob er damals seinen Arbeitgeber überhaupt darauf angesprochen hat. Danke für die Info!

  2. Interessant, dass es auch für Unternehmen eine Räumpflicht gibt. Daher werde ich nun für den kommenden Winter einen Winterdienst für unsere Firma beauftragen. Nicht, dass wir noch eine Klage erhalten.

  3. Im letzten Winter gab es Streitigkeiten, wer genau den Schnee vor der Türe wegschippen muss. Dank des Artikels weiß ich nun, dass alle Grundstückseigentümer verpflichtet sind, ihren Teil der Straße zu räumen. Ich werde aber auch nochmals die Hausverwaltung fragen.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen